Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 2 Organisation der Lehrerbildung

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Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 2 Organisation der Lehrerbildung

 

§ 2 Organisation der Lehrerbildung

(1) Die Lehrerbildung umfasst das Studium für ein Lehramt (Erste Phase), den Vorbereitungsdienst (Zweite Phase) sowie die Fort- und Weiterbildung (Dritte Phase). Die Phasen der Lehrerbildung sind aufeinander bezogen und stellen eine Einheit dar.

(2) Das Studium für ein Lehramt wird an den Universitäten und an der Hochschule für Musik und Theater durchgeführt. Es kann für das Lehramt an beruflichen Schulen auch in Kooperation mit Fachhochschulen erfolgen, sofern die Ausbildung an den Universitäten nicht vorgehalten wird oder quantitativ nicht geleistet werden kann. Das Studium wird mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen. Für das Lehramt an beruflichen Schulen kann ein an einer Universität erworbener Masterabschluss die Erste Staatsprüfung ersetzen. In diesem Fall gelten die Anforderungen, die den Aufbau und den Ablauf des Studiums gemäß den §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes betreffen, nicht. § 6 Absatz 1 Nummer 5 bleibt unberührt.

(3) Zu einem Masterstudium für das Lehramt an beruflichen Schulen werden auch Meister oder hinsichtlich ihrer Ausbildereignung vergleichbar Qualifizierte mit mindestens fünfjähriger Berufs- und Ausbildungserfahrung nach einer entsprechenden Eingangsprüfung zugelassen. Die entsprechende Eingangsprüfungs-, Studien- und Prüfungsordnung ist durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu genehmigen.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen (KBS) in Kooperation mit den Schulen durchgeführt und mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen.

(5) Die Lehrbefähigung für ein Lehramt nach § 6 kann auch erworben werden durch einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst, der für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung durchgeführt wird, die einen Mastergrad oder ein mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium vorweisen, wenn aus dem formalen Abschluss, den weiteren non-formalen und informellen Qualifikationen sowie der Berufserfahrung zwei Fächer des entsprechenden Lehramtes abgeleitet werden können, die nicht zwingend wortgleich mit den studierten Fächern sein müssen: Dies schließt das Fach „Deutsch als Zweitsprache“ ausdrücklich mit ein. Darüber hinaus ist es für das Lehramt an beruflichen Schulen auch möglich, Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Lehrkräfte mit den in Satz 1 genannten Qualifikationen, aus deren formalem Abschluss, den weiteren non-formalen Qualifikationen sowie der Berufserfahrung sich nur ein Fach ableiten lässt, das nicht zwingend wortgleich sein muss mit dem studierten Fach, müssen vorgelagert und/oder parallel zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ein Studium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten absolvieren. Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 kann dies auch eine sonderpädagogische Fachrichtung sein. Personen mit einem Hochschulabschluss, bei denen unter Berücksichtigung ihrer komplexen Qualifikationen ein Fach mit mindestens der Hälfte des geforderten Umfangs abgeleitet werden kann, wird auferlegt, die verbleibenden ECTS-Punkte im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums zu erwerben. Im Anschluss absolvieren sie die Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Satz 1 und Satz 3. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst hat in der Regel einen Umfang von 24 Monaten und erfolgt in Verantwortung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage eines die Standards der Lehrerbildung berücksichtigenden Ausbildungskonzepts. Für das Lehramt an beruflichen Schulen wird der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst durch das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen (KBS) durchgeführt. Die Schulen sind verpflichtet, die Qualifizierung zu unterstützen und zu begleiten. Auch die Hochschulen unterstützen diesen Prozess im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. In den Schuldienst eingestellte Lehrkräfte, die ein Lehramtsstudium nicht abgeschlossen haben und über keinen anderen berufsbildenden oder hochschulischen Abschluss verfügen, grundsätzlich aber bereits mehr als die Hälfte des Studiums absolviert und die geforderten Modulprüfungen bestanden bzw. die entsprechenden Leistungen erbracht haben, wird als Qualifizierungsmaßnahme auferlegt, ein Lehramtsstudium berufsbegleitend abzuschließen und im Anschluss den regulären Vorbereitungsdienst zu absolvieren und die Zweite Staatsprüfung abzulegen. Aufgrund der umfänglichen Unterrichtserfahrungen, die diese Zielgruppe vorweist, kommt grundsätzlich eine Verkürzung gemäß § 4 Absatz 5 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung in Betracht.

(6a) Soweit für die Besetzung einer Stelle keine Lehrkraft mit einer Lehramtsbefähigung zur Verfügung steht, kann zur Sicherung der Unterrichtsversorgung für Personen, die über ein Hochschulstudium, aus dem sich kein Unterrichtsfach beziehungsweise Lernbereich oder Fachrichtung ableiten lassen oder über keinen Hochschulabschluss, jedoch grundsätzlich über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer insgesamt dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit verfügen oder die ausnahmsweise über eine der abgeschlossenen Berufsausbildung vergleichbare Qualifikation verfügen, ein besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit, im Falle von Personen ohne Hochschulabschluss eine mindestens siebenjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit. Die berufsbegleitende Qualifizierung erfolgt in Verantwortung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage eines die Standards der Lehrerbildung berücksichtigenden Ausbildungskonzepts. Für die beruflichen Schulen wird diese Qualifikation durch das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen (KBS) durchgeführt. Die Schulen sind verpflichtet, die Qualifizierung zu unterstützen und zu begleiten. Auch die Hochschulen unterstützen diesen Prozess im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Den Erwerb der Lehrbefähigung stellt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter anderem auf der Grundlage einer Einschätzung durch die Schulleitung fest, die diese insbesondere durch Unterrichtsbesuche gewonnen hat. Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Befähigung für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst. Lehrkräften, die an diesen beziehungsweise an den in Absatz 5 dargestellten Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, werden entsprechend der vorgesehenen Dauer der Qualifizierung Anrechnungsstunden gewährt.

(7) Der Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis sowie Fachlehrerin oder Fachlehrer an beruflichen Schulen bestimmt sich nach der Lehrerlaufbahnverordnung.

(8) Die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden in Verantwortung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt. Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung berät und unterstützt diese Arbeit. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens der Qualifizierung gemäß den Absätzen 5 und 6, insbesondere zu Zulassung und Auswahl der zu qualifizierenden Beschäftigten sowie zur Prüfung des Qualifizierungserfolges erfolgt durch Rechtsverordnung auf Grundlage des § 20 Absatz 2 Nummer 3.

(9) Lehrkräfte, die eine Qualifizierung nach § 2 Absatz 5, 6 oder 7 durchlaufen und eine Lehrbefähigung für das ordentliche Unterrichtsfach Religion anstreben, müssen die Voraussetzungen erfüllen, um den Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft zu erteilen. Mit den betreffenden Religionsgemeinschaften wird das Einvernehmen über die inhaltliche Ausgestaltung des jeweiligen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach § 2 Absatz 5 und des besonderen Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation hergestellt.


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