Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 16 Träger und Anerkennung von Fort- und Weiterbildung

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Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 16 Träger und Anerkennung von Fort- und Weiterbildung

 

§ 16 Träger und Anerkennung von Fort- und Weiterbildung

(1) Neben dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern im Sinne von § 3 Absatz 3, den Hochschulen sowie dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung im Sinne von § 3 Absatz 2 können auch Fach-, Berufs- und Wirtschaftsverbände, Stiftungen und weitere Einrichtungen Träger berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung sein.

(2) Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen liegt beim Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.


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Red 20231205

 

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