Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 4 Ziele, Aufgaben und Struktur des Hochschulstudiums

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Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 4 Ziele, Aufgaben und Struktur des Hochschulstudiums

 

Abschnitt 2
Hochschulstudium 

§ 4 Ziele, Aufgaben und Struktur des Hochschulstudiums

(1) Das Hochschulstudium dient dem Erwerb fachlichen und didaktischen Wissens in den studierten Fächern und in den Bildungswissenschaften. Der Erwerb von Berufsfähigkeit wird durch die Parallelisierung erster berufsfeldspezifischer praktischer Erfahrungen mit fachdidaktischen und berufswissenschaftlichen Inhalten unterstützt.

(2) Alle Lehramtsstudierenden nehmen vor Aufnahme des Studiums eine verpflichtende Studienberatung wahr, die vor allem die pädagogischen Herausforderungen sowie die spezifischen Berufsaussichten und die Zulassungsbedingungen zum Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern zum Gegenstand hat. Den Hochschulen obliegt es, das entsprechende Verfahren auszugestalten.

(3) Die Lehramtsstudiengänge werden inhaltlich und organisatorisch in Module gegliedert, die mit Leistungspunkten versehen sind. Die Hälfte der Module wird benotet und ergibt eine Gesamtnote des Hochschulabschlusses. Eine separate Zwischenprüfung, in der einzelne Module zusammengefasst werden, kann spätestens nach dem vierten Semester durchgeführt werden. Die Gesamtnote des Hochschulabschlusses geht in vollem Umfang in die Note der Ersten Staatsprüfung ein und macht 50 Prozent dieser Note aus. Bildungswissenschaftliche Veranstaltungen und Praxiserfahrungen werden grundsätzlich gleichmäßig über die gesamte Studienzeit verteilt.

(4) Die von den Hochschulen im Benehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung beschlossenen Prüfungs- und Studienordnungen auf der Grundlage der Lehrerprüfungsverordnung sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. Widerspricht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht innerhalb von drei Monaten, gelten die Prüfungs- und Studienordnungen als genehmigt.

(5) In Seminaren und Übungen, in denen fachdidaktische oder bildungswissenschaftliche Fragestellungen behandelt werden, soll eine Höchstzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht überschritten werden. Sie beträgt in Seminaren und Übungen grundsätzlich 25 und in Schulpraktischen Übungen maximal fünf Studierende. Sie ist den Kapazitätsberechnungen unter Beachtung der Haushaltsansätze zu Grunde zu legen.


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