Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 5 Lehramtsstudiengänge

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Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 5 Lehramtsstudiengänge

 

§ 5 Lehramtsstudiengänge

(1) Die Lehramtsstudiengänge entsprechen den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehrämter, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Regelstudienzeit, innerhalb derer das Studium abgeschlossen werden soll, umfasst für das Lehramt für Sonderpädagogik neun Semester, für alle anderen Lehrämter zehn Semester. Ausgenommen hiervon ist das Studium von Fächern oder Fachrichtungen, in denen in der Regel Propädeutika zur Gewährleistung der Studierfähigkeit absolviert werden müssen oder besondere fachliche Herausforderungen eine längere Studienzeit erforderlich machen. In diesen kann die Regelstudienzeit nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnungen überschritten werden. Das letzte Semester ist das Prüfungssemester. Die Studiendauer schließt die Praktika mit ein.

(3) Die Ausbildung erfolgt lehramtsbezogen. Die Struktur der jeweiligen Lehramtsstudiengänge gewährleistet passgenaue Übergänge zwischen den Bildungsabschnitten oder Bildungsgängen.

(4) Insbesondere bei Fächerkombinationen, für die das Land gemäß Lehrerbedarfsprognose einen besonderen Bedarf geltend macht, sind studienorganisatorisch durch entsprechenden Einsatz der vorhandenen sächlichen und personellen Ressourcen die Voraussetzungen zur Einhaltung der Regelstudienzeit sicherzustellen. Eine Einschränkung von Wahlmöglichkeiten der Unterrichtsfächer ist unzulässig.

(5) Alle vorgehaltenen Studienfächer im Lehramt an Gymnasien und im Lehramt an Regionalen Schulen müssen als gleichberechtigtes Erst- und Zweitfach studierbar sein. Die lehrerbildenden Hochschulen stellen sicher, dass alle Lehramtsstudienfächer auch als Beifächer studiert werden können. Dies bezieht auch die sonderpädagogischen Fachrichtungen im Lehramt für Sonderpädagogik ein. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Unbeschadet von Absatz 2 können Lehramtsstudierende im Rahmen der vorhandenen Hochschulkapazitäten mehr als die zwingend vorgeschriebene Anzahl von Unterrichtsfächern oder Lernbereichen studieren.

(6) In allen Lehrämtern sind die bildungswissenschaftlichen und praktischen Anteile grundsätzlich unter Berücksichtigung des Leitbildes der Inklusion auszugestalten. Sozialpädagogische und medienpädagogische Gesichtspunkte, einschließlich des Datenschutzes, sind in den Bildungswissenschaften zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollen Angebote für Sprecherziehung, Politische Bildung oder Politische Philosophie vorgehalten werden.


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