Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 8 Erste Staatsprüfung

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Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 8 Erste Staatsprüfung

 

§ 8 Erste Staatsprüfung

(1) Lehramtsstudiengänge werden mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen. Diese dient der Feststellung, ob die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten durch das Studium in den von ihnen gewählten Prüfungsfächern die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen sowie bildungswissenschaftlichen und praktischen Voraussetzungen für die Aufnahme eines schulartbezogenen Vorbereitungsdienstes erfüllen.

(2) An der obligatorischen mündlichen Prüfung des zum Lehramt an beruflichen Schulen führenden Masterstudiums nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrerprüfungsamtes Mecklenburg-Vorpommern teil.

(3) Die erfolgreich abgelegte Erste Staatsprüfung stellt einen Abschluss im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landeshochschulgesetzes dar.


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Red 20231205

 

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