Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 10 Aufnahme

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Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 10 Aufnahme

 

§ 10 Aufnahme

(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erfüllt, wer das für das betreffende Lehramt nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz vorgesehene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad abgeschlossen hat. Dies betrifft auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem Meisterabschluss, die gemäß § 2 Absatz 3 ein Masterstudium absolviert haben. Ein Bachelorabschluss gilt dabei grundsätzlich nicht als einer Ersten Staatsprüfung gleichwertig.

(2) Der Zugang zum Vorbereitungsdienst wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.

(3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem Diplom-Abschluss (FH) können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, sofern sie über eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis verfügen.

(4) Wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits einmal in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist oder einen Wechsel aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Bundeslandes in den Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern anstrebt, erfolgt eine Einzelfallprüfung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.


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Red 20231205

 

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