Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 14 Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen

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Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 14 Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen

 

§ 14 Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen

(1) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworbene Befähigung zu einem Lehramt gilt als Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Hochschulen erkennen Studien- und Prüfungsleistungen an. Nur sofern die Studien- und Prüfungsleistungen wesentlich voneinander abweichen, dürfen die Hochschulen in begründeten Ausnahmefällen die Anerkennung verweigern. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann der verweigerten Anerkennung aus sachlichen Gründen widersprechen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die eine der Ersten Staatsprüfung vergleichbare Hochschulabschlussprüfung, aber keine Studien in Erziehungswissenschaften und den entsprechenden Fachdidaktiken nachweisen, können einen Vorbereitungsdienst absolvieren, sofern das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen besonderen Bedarf festgestellt hat. Vor dem Vorbereitungsdienst oder während dessen muss ein adäquater schulpädagogischer Nachweis erbracht werden.

(4) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehrbefähigung bedarf der Anerkennung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Abweichend von Satz 1 und vom Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern werden für die Einstellung in den Schuldienst des Landes Abschlüsse zuzüglich etwaiger Vorbereitungszeiten, die in einem EU-Land absolviert worden sind und dort den Einstieg in den Schuldienst ermöglichen, ebenfalls anerkannt, sofern einschließlich eines Hochschulabschlusses nach dem Recht des jeweiligen Landes eine Gesamtausbildungszeit von mindestens fünfeinhalb Jahren erreicht wird. Die Bewerberin oder der Bewerber hat in diesem Fall den Nachweis des Hochschulabschlusses und etwaiger Vorbereitungszeiten sowie Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau C 1 des Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen. Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung gemäß § 20 Absatz 3.


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