Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 51 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

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Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 51 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

 

Achter Abschnitt
Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen 

§ 51 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

(1) Pädagogische Maßnahmen liegen in der Verantwortung der Schule und gewährleisten die Entwicklung des Schülers im Sinne des Bildungs- und Erziehungsauftrages. Gefährdungen dieser Entwicklung ist zunächst mit pädagogischen Maßnahmen zu begegnen. Dazu gehören insbesondere das Gespräch mit dem Schüler, das Lob und die Ermahnung, gemeinsame Gespräche mit Eltern und Lehrern, die formlose Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler sein Fehlverhalten erkennen zu lassen, sowie das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach Benachrichtigung der Eltern. Zeigen diese Maßnahmen keinen Erfolg, soll gegenüber den Eltern eine schriftliche Mitteilung erfolgen (Hinweis); bei schweren oder häufigen Pflichtverletzungen muss ein Hinweis erfolgen.

(2) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit pädagogische Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen. Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Nr. 3 bis 6 können die gewählten Schüler- und Elternvertretungen der Klasse auf Verlangen des Schülers oder seiner Eltern angehört werden.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind:

1. der schriftliche Verweis durch die Klassenlehrer;
2. der Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen durch den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen;
3. der strenge Verweis durch den Schulleiter;
4. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz;
5. der Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu sechs Tagen durch den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz;
6. der Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu vier Wochen durch den Schulleiter auf Beschluss der Lehrerkonferenz und mit Zustimmung des zuständigen Schulamts;
7. die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart durch das zuständige Schulamt; den Antrag stellt der Schulleiter auf Beschluss der Lehrerkonferenz.

(4) Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 besteht nicht. Vor dem Ergreifen der Ordnungsmaßnahmen sind diese zunächst anzudrohen; die betroffenen Schüler sind anzuhören. Der Androhung bedarf es nicht, wenn eine sofortige Reaktion zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs geboten erscheint. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 bis 7 sind die Eltern zu informieren, anzuhören und zu beraten. Die Schule berät unter Einbeziehung des zuständigen Jugendamts in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 5 und 6 die Eltern über mögliche Unterstützungsmaßnahmen während dieser Zeit. Die Schulaufsicht hat auf Antrag der Eltern und auf Antrag volljähriger Schüler die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 4 bis 7 zu überprüfen.

(5) Andere als die in Absatz 3 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sowie die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen und Gruppen als solche sind nicht zulässig. Körperliche Züchtigung ist verboten. Ordnungsmaßnahmen, pädagogische Maßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig. Außerschulisches Verhalten des Schülers soll nur Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 sein, soweit es sich auf den Schul- oder Unterrichtsbetrieb störend auswirkt.

(6) Der Besitz, Handel und Genuss von Rauschmitteln und alkoholischen Getränken ist den Schülern innerhalb der Schulanlage untersagt. Die Schule ist befugt, den Schülern Gegenstände, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören, wegzunehmen und sicherzustellen. Über den Zeitpunkt der Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter.


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