Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 30 Pflichten des Schülers

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Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 30 Pflichten des Schülers

 

§ 30 Pflichten des Schülers

(1) Der Schüler hat die Pflicht, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen zu besuchen (§ 23 Abs. 1). Er ist verpflichtet, sich am Unterricht zu beteiligen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Neben den Pflichten nach Absatz 1 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Vergleichsuntersuchungen nach § 57 Abs. 6 geeignet und erforderlich sind, sowie zur Beteiligung an Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 40 b Abs. 2 und 3.

(3) Der Schüler hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.

(4) Befreiung und Beurlaubung der Schüler vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen sind nur nach Maßgabe der dazu ergangenen Rechtsverordnungen möglich.


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Red 20231205

 

 

 

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