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Lehrpersonal in Deutschland
Die Berufsbezeichnung Lehrer ist in Deutschland, im Gegensatz zur Amtsbezeichnung „Lehrer“, nicht gesetzlich geschützt. Die Amtsbezeichnung unterliegt dem Schutz von § 132a StGB.
Die Funktion eines Lehrers ist zudem nicht an eine bestimmte Ausbildung, sondern in erster Linie an eine Tätigkeit des Lehrens und Unterrichtens gebunden. Lehrer gibt es daher in vorprofessionellen und professionellen Bereichen: Wer sich in einem zeitweiligen systematischen Vermittlungsprozess befindet, übt die Funktion eines Lehrers aus und darf sich grundsätzlich als Lehrender oder als Lehrer bezeichnen.
Als Lehrer im weiteren Sinne können alle Personen gelten, die über eine gewisse Zeit die Rolle eines „Lehrenden“ einnehmen, also auch Eltern, ältere Geschwister, fortgeschrittene Schüler, Mentoren, die Jüngere in bestimmte Lebensfertigkeiten einweisen wie das Bewegen im Verkehrsbereich, sportliche Techniken, das Anfertigen von Hausaufgaben oder den Umgang mit anderen Menschen. Auch autodidaktische „Hauslehrer“ oder „Privatlehrer“ lassen sich hier einordnen.
Als Lehrer im engeren Sinne bezeichnet man Personen, die das Lehren und Unterrichten nach einer professionellen Ausbildung und entsprechenden Prüfungen berufsmäßig ausüben. Sie sind danach entweder selbstständig (etwa als Fahrlehrer), in Privatschulen (etwa als Waldorflehrer) oder im Staatsdienst (etwa als Gymnasiallehrer) tätig. Man unterscheidet dabei zwischen freiberuflich arbeitenden und als Angestellte oder Beamte in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrern.
Die Unterscheidungen beim Lehrpersonal
Aus dem öffentlichen Dienst >>>hier mehr Informationen zum Öffentlichen Dienst
- Lehrerinnen und Lehrer >>>hier finden Sie weitere Informationen und Details zum Berufsbild Lehrer
- Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer >>>mehr Informationen zu Hochschulehrern
- Dozentinnen und Dozenten >>>mehr Details und Infos zu Dozenten
- Lehrbeauftragte >>>mehr Informationen zu Lehrbeauftragten
- Referendarinnen und Referendare >>>mehr Infos zu Referendaren und zur Referendarzeit
- Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter >>>mehr Informationen für Lehramtsanwärter und deren Status bzw. Bezahlung
Rechtsgrundlagen
für das Lehrpersonal in Bund und Ländern >>>weitere Infos zu Rechtsgrundlagen für Lehrpersonal
Unterscheidungen nach Schularten und Schulformen
Die berufsmäßig praktizierenden Lehrer lassen sich durch bestimmte Wortverbindungen differenzieren und zuordnen, beispielsweise:
- nach Schulart: Grundschullehrer, Realschullehrer, Berufsschullehrer etc.
- nach Schulform: Waldorflehrer, Montessorilehrer, Privatschullehrer etc.
- nach Fächern: Mathematiklehrer, Deutschlehrer, Sportlehrer etc.
- nach Sportarten: Skilehrer, Tennislehrer, Tanzlehrer etc.
- nach Musikinstrumenten: Klavierlehrer, Geigenlehrer, Harfenlehrer etc.
- nach Aufgabenbereich: Fachlehrer, Klassenlehrer, Aushilfslehrer etc.
- nach Sachgebieten: Yogalehrer, Fahrlehrer, Gesangslehrer etc.
Lehrerinnen und Lehrer an Beruflichen Schulen bzw. Berufsschulen
Der Einsatz der Lehrkräfte an beruflichen Schulen erfolgt (Schularten je nach Landesrecht unterschiedlich):
- in der Berufsschule,
- im Berufskolleg oder
- im Beruflichen Gymnasium
- im ausbildungsvorbereitenden Jahr
- in Berufsfachschulen
- in Fachschulen
- in Fachoberschulen
- in Berufsoberschulen
In den Bildungsgängen oder Ausbildungsbereichen:
- duale Ausbildung
Fachpraxis
Berufspraktikum (Erzieher) (s. bei Praktikum unter der Überschrift Schule)
Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen sind in der Regel Abteilungen, Schwerpunkten oder Bereichen zugeordnet, die sich an Fachkomplexen oder Wirtschaftszweigen orientieren (Wirtschaft, Medien, Sozialpädagogik, Naturwissenschaften, auch Schullaufbahnberatung usw.). Diese Struktur ist an allgemeinbildenden Schulen nicht üblich. Ihre unterrichtliche oder beratende Tätigkeit wird innerhalb dieser Abteilungen koordiniert. Je nach Fächerkombination kann ein Lehrer auch in verschiedenen Abteilungen unterrichten.
Hochschullehrerinnen und Hochschulehrer
Hochschullehrer werden in Deutschland nach § 42 Hochschulrahmengesetz (HRG) Professoren und Juniorprofessoren bezeichnet. Sie nehmen ihre Dienstverpflichtungen in Forschung und Lehre an Universitäten und den gleichrangigen Pädagogischen Hochschulen und mit modifizierten Aufgaben und Deputaten auch an anderen Hochschulen wie Fachhochschulen, Musikhochschulen und Kunsthochschulen selbstständig wahr.
Privatdozenten, Gastprofessoren und Honorarprofessoren werden zum „sonstigen wissenschaftlichen Personal“ oder zu den „Lehrkräften für besondere Aufgaben“ gezählt. Dabei gibt es landesrechtliche Unterschiede. Die Professoren behalten nach Eintritt in den Ruhestand nach § 36 Abs. 2 HRG ihre mit der Lehrberechtigung (Venia Legendi) verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungen. Außerdem können sie ihre Forschungstätigkeiten fortsetzen.
Nach der Gesetzesfassung gehören mit Lehraufgaben betraute Beamte und Angestellte des akademischen Mittelbaus und die Lehrbeauftragten nicht zu den Hochschullehrern. Die Angehörigen des Mittelbaus halten ihre Lehrveranstaltungen in Absprache mit dem Fach, Institut oder Lehrstuhlinhaber. Sie sind nur für ein eng abgegrenztes Gebiet, in der Regel aus ihrer beruflichen Praxis, zuständig und weisungsgebunden. Ihr Einsatz wird in der Regel entsprechend dem Lehrbedarf von Semester zu Semester neu bestimmt. Ferner gibt es Lehrer im Hochschuldienst, die spezielle Aufgaben in Verbindung mit den Schulen wahrnehmen.
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Red 20231011 / 20260202