Lehrpersonal in Deutschland

 

PDF-SERVICE nur 15 Euro

Zum Komplettpreis von nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen des Öffentlichen Dienstes oder des Beamtenbereiches auf dem Laufenden: Im Portal PDF-SERVICE finden Sie mehr als 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>mehr Infos 

 

Lehrpersonal in Deutschland

Die Berufsbezeichnung Lehrer ist in Deutschland, im Gegensatz zur Amtsbezeichnung „Lehrer“, nicht gesetzlich geschützt. Die Amtsbezeichnung unterliegt dem Schutz von § 132a StGB.

Die Funktion eines Lehrers ist zudem nicht an eine bestimmte Ausbildung, sondern in erster Linie an eine Tätigkeit des Lehrens und Unterrichtens gebunden. Lehrer gibt es daher in vorprofessionellen und professionellen Bereichen: Wer sich in einem zeitweiligen systematischen Vermittlungsprozess befindet, übt die Funktion eines Lehrers aus und darf sich grundsätzlich als Lehrender oder als Lehrer bezeichnen.

Als Lehrer im weiteren Sinne können alle Personen gelten, die über eine gewisse Zeit die Rolle eines „Lehrenden“ einnehmen, also auch Eltern, ältere Geschwister, fortgeschrittene Schüler, Mentoren, die Jüngere in bestimmte Lebensfertigkeiten einweisen wie das Bewegen im Verkehrsbereich, sportliche Techniken, das Anfertigen von Hausaufgaben oder den Umgang mit anderen Menschen. Auch autodidaktische „Hauslehrer“ oder „Privatlehrer“ lassen sich hier einordnen.

Als Lehrer im engeren Sinne bezeichnet man Personen, die das Lehren und Unterrichten nach einer professionellen Ausbildung und entsprechenden Prüfungen berufsmäßig ausüben. Sie sind danach entweder selbstständig (etwa als Fahrlehrer), in Privatschulen (etwa als Waldorflehrer) oder im Staatsdienst (etwa als Gymnasiallehrer) tätig. Man unterscheidet dabei zwischen freiberuflich arbeitenden und als Angestellte oder Beamte in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrern.

Die berufsmäßig praktizierenden Lehrer lassen sich durch bestimmte Wortverbindungen differenzieren und zuordnen, beispielsweise:

- nach Schulart: Grundschullehrer, Realschullehrer, Berufsschullehrer etc.
- nach Schulform: Waldorflehrer, Montessorilehrer, Privatschullehrer etc.
- nach Fächern: Mathematiklehrer, Deutschlehrer, Sportlehrer etc.
- nach Sportarten: Skilehrer, Tennislehrer, Tanzlehrer etc.
- nach Musikinstrumenten: Klavierlehrer, Geigenlehrer, Harfenlehrer etc.
- nach Aufgabenbereich: Fachlehrer, Klassenlehrer, Aushilfslehrer etc.
- nach Sachgebieten: Yogalehrer, Fahrlehrer, Gesangslehrer etc.


Lehrer an Beruflichen Schulen

Der Einsatz der Lehrkräfte an beruflichen Schulen erfolgt (Schularten je nach Landesrecht unterschiedlich):
- in der Berufsschule,
- im Berufskolleg oder
- im Beruflichen Gymnasium
- im ausbildungsvorbereitenden Jahr
- in Berufsfachschulen
- in Fachschulen
- in Fachoberschulen
- in Berufsoberschulen

In den Bildungsgängen oder Ausbildungsbereichen:
- duale Ausbildung

Fachpraxis

Berufspraktikum (Erzieher) (s. bei Praktikum unter der Überschrift Schule)
Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen sind in der Regel Abteilungen, Schwerpunkten oder Bereichen zugeordnet, die sich an Fachkomplexen oder Wirtschaftszweigen orientieren (Wirtschaft, Medien, Sozialpädagogik, Naturwissenschaften, auch Schullaufbahnberatung usw.). Diese Struktur ist an allgemeinbildenden Schulen nicht üblich. Ihre unterrichtliche oder beratende Tätigkeit wird innerhalb dieser Abteilungen koordiniert. Je nach Fächerkombination kann ein Lehrer auch in verschiedenen Abteilungen unterrichten.

Hochschullehrer

Hochschullehrer werden in Deutschland nach § 42 Hochschulrahmengesetz (HRG) Professoren und Juniorprofessoren bezeichnet. Sie nehmen ihre Dienstverpflichtungen in Forschung und Lehre an Universitäten und den gleichrangigen Pädagogischen Hochschulen und mit modifizierten Aufgaben und Deputaten auch an anderen Hochschulen wie Fachhochschulen, Musikhochschulen und Kunsthochschulen selbstständig wahr.

Privatdozenten, Gastprofessoren und Honorarprofessoren werden zum „sonstigen wissenschaftlichen Personal“ oder zu den „Lehrkräften für besondere Aufgaben“ gezählt. Dabei gibt es landesrechtliche Unterschiede. Die Professoren behalten nach Eintritt in den Ruhestand nach § 36 Abs. 2 HRG ihre mit der Lehrberechtigung (Venia Legendi) verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungen. Außerdem können sie ihre Forschungstätigkeiten fortsetzen.

Nach der Gesetzesfassung gehören mit Lehraufgaben betraute Beamte und Angestellte des akademischen Mittelbaus und die Lehrbeauftragten nicht zu den Hochschullehrern. Die Angehörigen des Mittelbaus halten ihre Lehrveranstaltungen in Absprache mit dem Fach, Institut oder Lehrstuhlinhaber. Sie sind nur für ein eng abgegrenztes Gebiet, in der Regel aus ihrer beruflichen Praxis, zuständig und weisungsgebunden. Ihr Einsatz wird in der Regel entsprechend dem Lehrbedarf von Semester zu Semester neu bestimmt. Ferner gibt es Lehrer im Hochschuldienst, die spezielle Aufgaben in Verbindung mit den Schulen wahrnehmen.

Lehrerinnen und Lehrer

Hochschullehrer/innen

Dozentinnen und Dozenten

Lehramtsanwärter/innen

Referendarinnen und Referendare


Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 8 Bücher (3 OnlineBücher & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht, Beihilferecht sowie die eBooks zum Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst). >>>Hier geht es zum Bestellformular



Red 20231011

Startseite | Sitemap | Publikationen | Newsletter | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.lehrpersonal.de © 2024