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Lehrerinnen und Lehrer
Der Beruf des "Lehrers" ist anspruchsvoll und beliebt. Hier einige grundlegende Informationen.
Bezahlung im Vorbereitungsdienst (Beitrag der Bildungsgewerkschaft GEW)
Im Vorbereitungsdienst, der letzten Etappe der Lehrerkräfteausbildung, wirst du schon bezahlt. Aber wie viel bekommst du? Und kannst du davon leben? Ein Überblick.
Alle Bundesländer beschäftigten ihre Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der Regel als „Beamte auf Widerruf“. Als solche steht ihnen eine Besoldung als „Beamtenanwärter“ zu. Diese besteht aus einem sogenannten Anwärtergrundbetrag sowie den im Beamtenrecht üblichen Zulagen für Kinder und (in den meisten Bundesländern) Ehegatten.
Die Anwärtergrundbeträge unterscheiden sich je nach Besoldungsgruppe, der das Lehramt zugeordnet ist, für das man ausgebildet wird (siehe Tabelle unten LINK). Die meisten Lehrämter sind inzwischen der Besoldungsgruppe A13 zugeordnet, teilweise mit „Studienratszulage“ (A13Z). In acht Bundesländern werden Grundschullehrkräfte, zum Teil auch manche Lehrämter der Sekundarstufe I immer noch nach A12 besoldet. Die GEW kämpft seit Jahren gegen diese Schlechterstellung: GEW-Kampagne „JA13 – weil Grundschullehrerinnen es verdienen!“. Außerdem unterscheiden sich die Anwärtergrundbeträge und die familienbezogenen Zulagen von Land zu Land. GEW-Mitglieder erhalten Infos und Beratung bei ihrem GEW-Landesverband.
Beamtin oder Beamter auf Widerruf zu sein bedeutet, auch sozialversicherungsrechtlich wie eine Beamtin oder ein Beamter behandelt zu werden. Das heißt, dass du keine Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung abführen musst. Im Gegenzug erwirbst du natürlich auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch Ansprüche in der Rentenversicherung erwirbst du nicht. Falls du im Anschluss an den Vorbereitungsdienst Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit wirst, ist das egal, denn dann zählt die Zeit des Vorbereitungsdienstes bereits für die spätere Versorgung mit. Falls du danach aus dem Beamtenverhältnis ausscheidest, zahlt der Dienstherr (also das Land) die Rentenversicherungsbeiträge nachträglich alleine ein.
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