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Aktuelles für das Lehrpersonal: Mindestlohn in der Hochschule

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Der neue Mindestlohn ab 01.01.2026 

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto pro Stunde. Dieser Satz gilt auch für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen sowie für Werkstudenten. Hiervon ausgenommen sind lediglich Pflichtpraktika. Die Anpassung erhöht die Einkommensgrenzen für Minijobs und beeinflusst die Vergütung an der Hochschule.

Wichtige Fakten zum Mindestlohn 2026 an Hochschulen

Höhe
Der Mindestlohn steigt auf 13,90 € pro Stunde.

Geltungsbereich
Er gilt für alle studentischen Beschäftigungsverhältnisse, egal ob als SHK/WHK oder im Servicebereich der Hochschule.
Tarifverträge: Liegen tarifvertragliche Regelungen an der Hochschule über dem gesetzlichen Mindestlohn, gelten diese. Laut betrugen die Richtwerte für studentische Hilfskräfte (SHK) oft leicht über dem Mindestlohn (z.B. ca. 13,98 €).
Ausnahme: Pflichtpraktika, die in der Studienordnung vorgesehen sind, sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen.

Minijob-Grenze 2026
Diese steigt entsprechend an, um weiterhin als Minijob zu gelten.

Ausblick
Zum 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 € geplant.

Es ist zu beachten, dass Hochschulen oft an Tarifverträge der Länder gebunden sind, die ebenfalls Anpassungen vorsehen können.

Lohnuntergrenze angepasst

Mindestlohn jetzt bei 13,90 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto in der Stunde. Damit verbunden ist auch die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen. Mehr als sechs Millionen Menschen profitieren von den Anpassungen.

Laut Mindestlohnkommission ist es den Betrieben nach den Anhebungen der vergangenen Jahre gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen.

Foto: Raphael Huenerfauth/photothek.net

Seit 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto pro Stunde. 2027 wird er auf 14,60 Euro steigen – eine Erhöhung von insgesamt 13,88 Prozent. Der höhere Lohn stärkt die Kaufkraft, stabilisiert die Binnennachfrage und trägt dazu bei, dass Beschäftigte aus dem Niedriglohnsektor herauskommen.

Mehr als sechs Millionen Menschen werden profitieren – all jene, die bisher weniger als 13,90 Euro brutto in der Stunde verdient haben. Da Frauen überproportional häufig von niedrigen Löhnen betroffen sind, trägt die Mindestlohnerhöhung auch zur Verringerung des Lohnabstandes zwischen Frauen und Männern bei.

Bundesregierung erwartet keine negativen Auswirkungen
Die Bundesregierung erwartet von der Lohnanpassung trotz herausfordernder gesamtwirtschaftlicher Situation keinen Anstieg der Arbeitslosigkeit. Die Anhebung in zwei Schritten trägt dazu bei, die Lasten für Arbeitgeber abzufedern. Laut Mindestlohnkommission ist es den Unternehmen in der Vergangenheit überwiegend gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen.

Im Juni 2025 hatte die unabhängigen Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die zweistufige Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Die Empfehlung zur Anpassung beruht auf einer Gesamtabwägung: Die Kommission prüft, welcher Mindestlohn einen angemessenen Mindestschutz der Beschäftigten sichert, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen ermöglicht sowie Beschäftigung nicht gefährdet; zudem orientiert sie sich an der Tariflohnentwicklung in Deutschland und am Referenzwert der EU von 60 Prozent des Medianlohns von Vollzeitbeschäftigten.

Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium, das aus einem Vorsitz und je drei Mitgliedern von Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft besteht. Alle zwei Jahre schlägt die Kommission der Bundesregierung die Anpassung der Lohnuntergrenze vor – zuletzt im Juni 2025. Die Bundesregierung muss den Vorschlag per Verordnung beschließen. So ist es im Mindestlohngesetz vorgesehen.

Auch die Minijob-Grenze ist gestiegen

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobberinnen und Minijobber. Die Verdienstgrenze für Minijobs ist daher ebenfalls gestiegen. Sie liegt seit 1. Januar 2026 bei 603 Euro im Monat. 2027 steigt sie auf 633 Euro. Im vergangenen Jahr durften Minijobber 556 Euro brutto im Jahresdurchschnitt im Monat verdienen.

Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen seit 2022 mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.

Gleichzeitig steigt die Lohnuntergrenze für Midijobs. Als Midijobberin oder Midijobber gilt im Jahr 2026, wer regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro verdient. Für Verdienste innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Erwerbstätige einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung.

Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit 2015. Diese Lohnuntergrenze gilt grundsätzlich für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Auszubildende, Selbstständige oder Ehrenamtliche. Mit dem Mindestlohnrechner des Bundesarbeitsministeriums können Sie berechnen, wie sich der Mindestlohn auf Ihr Gehalt auswirkt.

 

   
01.01.2015 8,50 Euro § 1 Absatz 2 Mindestlohngesetz 
01.01.2017 8,84 Euro  Mindestlohnanpassungsverordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2530)
01.01.2019 9,19 Euro  Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13. November 2018 (BGBl. I S. 1876)
01.01.2020 9,35 Euro  
01.01.2021 9,50 Euro  Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2356)
01.07.2021 9,60 Euro Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2356)
01.01.2022  9,82 Euro  
 01.07.2022  10,45 Euro  
 01.10.2022 12,00 Euro  Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 30. Juni 2022 (BGBl. I S. 969)
 01.01.2024  12,41 Euro Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 321)
01.01.2025 12,82 Euro  
01.01.2026 13,90 Euro Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 05. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268)
01.01.2027 14,60 Euro  
     

 


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Red 20231205 / 20231011 / 20260426

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